Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 203
§ 203 – Abgekürzte Außenprüfung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falles nicht für erforderlich hält, kann sie eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Prüfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken. (2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spätestens mit den Steuerbescheiden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2 gelten nicht.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörde kann eine abgekürzte Außenprüfung durchführen, wenn sie dies für ausreichend hält.
- Diese Prüfung konzentriert sich nur auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen.
- Der Steuerpflichtige wird vor Abschluss der Prüfung über Abweichungen von seinen Steuererklärungen informiert.
- Wichtige Prüfungsfeststellungen müssen dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen (§ 201 Absatz 1 und § 202 Absatz 2) finden in diesem Fall keine Anwendung.